Verwaltungsgrunddienstleistungen
Hierzu gehören die unabdingbar im § 27 Absatz 1 bis 3 des WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben.
WirtschaftsplanErstellung eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschließlich Ausweis der Verteilung je Kosten/Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen entsprechend § 28 WEG je Sonder-/Teileigentum. |
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JahresabrechnungErstellung einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/Teileigentum und eventuellen Sondernutzungsrechten auf Basis der in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung, oder durch Vereinbarung oder Beschlußfassung der Wohnungseigentümer, bestimmten Verteilerschlüssel. |
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Eigentümerversammlung und Niederschrift HausordnungDurchführung einer ordentlichen Eigentümerversammlung, Über-nahme des Vorsitzes und anfertigen der Niederschrift, sofern von der Eigentümerversammlung nichts anderes beschlossen wurde. Übersendung der Versammlungsniederschrift in Kopie. Führen der Beschlußsammlung entsprechend § 24 WEG. |
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Überwachung der Verträge der GemeinschaftBetreuung und Überwachung von Leistungen der Vertrags-partner der Eigentümergemeinschaft. Abschluss von Verträgen nach Maßgabe von Beschlüssen, der Gemeinschaftsordnung und der Gesetze insbesondere der notwendigen Versicherung für und im Namen der Eigentümergemeinschaft. |
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GeldverwaltungAnlage der gemeinschaftlichen Gelder auf Giro- und Anlagekonten, getrennt vom eigenen Vermögen der Verwaltung und anderen Gemeinschaften. Kontoführung im Namen der Eigentümergemeinschaft. |
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Rechnungskontrolle und –anweisungRechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienst-leistungs- und Reparaturrechnungen, sowie der Hausbetreuer- und Bargeldkasse. |
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BuchführungEinrichtung einer übersichtlichen und ordnungsgemäßen Buchhaltung, getrennt von denen anderer Eigentümergemeinschaften. Desweiteren Überwachung der Hausgeld-zahlungen, Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärme-verbrauchs, Meldung der Gesamtheizkosten an das für die Eigentümergemeinschaft tätige Serviceunternehmen. Einbuchen der von diesem Unternehmen erstellten Abrechnungen in die Einzel- und Jahresabrechnung je Sonder-/Teileigentum. |
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Technische Kontrolle am GemeinschaftseigentumÜberprüfung durch jährliche Begehung der Liegenschaft mit dem Verwaltungsbeirat. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Ortstermine nach Bedarf. Im Falle erhöhten Bedarfs erfolgt die Abrechnung entsprechend der tatsächlich erbrachten Stunden nach Stundenvergütungssatz zu Lasten der Eigentümergemeinschaft. |
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Abwicklung von SchadenfällenDie Verwaltung trifft Empfehlungen bei der Auswahl technischer Lösungen. Sie wirkt bei den Preisverhandlungen und der Auftragsvergabe für das Gemeinschaftseigentum mit. Sie klärt die Zuständigkeiten bei Schäden am Gemeinschafts- und Sondereigentum. |
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Instandhaltung und InstandsetzungIn dringenden Fällen leitet die Verwaltung die im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen ein. Sie holt Kostenvoranschläge ein und stimmt diese mit dem Verwaltungsbeirat ab. Sie vergibt entsprechend § 27 WEG Aufträge im Namen und für Rechnung der Eigentümer-gemeinschaft. Sie macht versicherte Schäden des Gemein-schaftseigentums bei der entsprechenden Versicherung geltend. Bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die durch Beschlußfassung durchgeführt werden sollen, wirkt die Verwaltung mit und vergibt die Aufträge im Rahmen eben dieser Beschlüsse. |
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Allgemeine LeistungenDie Verwaltung führt den Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit dieser im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurde. |
Gegen Sondervergütung, oder auf Grundlage des gültigen Stundenvergütungssatzes, werden nachfolgende Sonderleistungen angeboten:
Instandhaltung und InstandsetzungMitwirkung bei aufwändigen Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen über den in der Grundleistung vereinbarten Umfang hinausgehend (z.B. Überwachung von Handwerkerarbeiten, Bauüberwachung etc.) soweit von der Verwaltung angeboten und von der Gemeinschaft durch Beschluss genehmigt. |
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Beitreibung von HausgeldforderungenDurchführung von Hausgeldverfahren nach § 43 WEG, gerichtliche Klage- oder Mahnbescheidverfahren, unter dem Vorbehalt der Entscheidung zur Übernahme im Einzelfall. |
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Ausserordentliche EigentümerversammlungenEinberufung und Durchführung von ausserordentlichen Eigentümerversammlungen sowie deren Protokollerstellung, Führen der Beschlusssammlung und Versand der Protokolle. |