Hausverwaltung-Busch Werdohl
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Verwaltungsgrunddienstleistungen

Hierzu gehören die unabdingbar im § 27 Absatz 1 bis 3 des WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben.

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Wirtschaftsplan

Erstellung eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschließlich Ausweis der Verteilung je Kosten/Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen entsprechend § 28 WEG je Sonder-/Teileigentum.

Jahresabrechnung

Erstellung einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/Teileigentum und eventuellen Sondernutzungsrechten auf Basis der in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung, oder durch Vereinbarung oder Beschlußfassung der Wohnungseigentümer, bestimmten Verteilerschlüssel.

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Eigentümerversammlung und Niederschrift Hausordnung

Durchführung einer ordentlichen Eigentümerversammlung, Über-nahme des Vorsitzes und anfertigen der Niederschrift, sofern von der Eigentümerversammlung nichts anderes beschlossen wurde. Übersendung der Versammlungsniederschrift in Kopie. Führen der Beschlußsammlung entsprechend § 24 WEG.

Überwachung der Verträge der Gemeinschaft

Betreuung und Überwachung von Leistungen der Vertrags-partner der Eigentümergemeinschaft. Abschluss von Verträgen nach Maßgabe von Beschlüssen, der Gemeinschaftsordnung und der Gesetze insbesondere der notwendigen Versicherung für und im Namen der Eigentümergemeinschaft.

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Geldverwaltung

Anlage der gemeinschaftlichen Gelder auf Giro- und Anlagekonten, getrennt vom eigenen Vermögen der Verwaltung und anderen Gemeinschaften. Kontoführung im Namen der Eigentümergemeinschaft.

Rechnungskontrolle und –anweisung

Rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienst-leistungs- und Reparaturrechnungen, sowie der Hausbetreuer- und Bargeldkasse.

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Buchführung

Einrichtung einer übersichtlichen und ordnungsgemäßen Buchhaltung, getrennt von denen anderer Eigentümergemeinschaften. Desweiteren Überwachung der Hausgeld-zahlungen, Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärme-verbrauchs, Meldung der Gesamtheizkosten an das für die Eigentümergemeinschaft tätige Serviceunternehmen. Einbuchen der von diesem Unternehmen erstellten Abrechnungen in die Einzel- und Jahresabrechnung je Sonder-/Teileigentum.

Technische Kontrolle am Gemeinschaftseigentum

Überprüfung durch jährliche Begehung der Liegenschaft mit dem Verwaltungsbeirat. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Ortstermine nach Bedarf. Im Falle erhöhten Bedarfs erfolgt die Abrechnung entsprechend der tatsächlich erbrachten Stunden nach Stundenvergütungssatz zu Lasten der Eigentümergemeinschaft.

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Abwicklung von Schadenfällen

Die Verwaltung trifft Empfehlungen bei der Auswahl technischer Lösungen. Sie wirkt bei den Preisverhandlungen und der Auftragsvergabe für das Gemeinschaftseigentum mit. Sie klärt die Zuständigkeiten bei Schäden am Gemeinschafts- und Sondereigentum.

Instandhaltung und Instandsetzung

In dringenden Fällen leitet die Verwaltung die im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen ein. Sie holt Kostenvoranschläge ein und stimmt diese mit dem Verwaltungsbeirat ab. Sie vergibt entsprechend § 27 WEG Aufträge im Namen und für Rechnung der Eigentümer-gemeinschaft. Sie macht versicherte Schäden des Gemein-schaftseigentums bei der entsprechenden Versicherung geltend. Bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die durch Beschlußfassung durchgeführt werden sollen, wirkt die Verwaltung mit und vergibt die Aufträge im Rahmen eben dieser Beschlüsse.

Allgemeine Leistungen

Die Verwaltung führt den Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit dieser im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurde.

Gegen Sondervergütung, oder auf Grundlage des gültigen Stundenvergütungssatzes, werden nachfolgende Sonderleistungen angeboten:

Instandhaltung und Instandsetzung

Mitwirkung bei aufwändigen Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen über den in der Grundleistung vereinbarten Umfang hinausgehend (z.B. Überwachung von Handwerkerarbeiten, Bauüberwachung etc.) soweit von der Verwaltung angeboten und von der Gemeinschaft durch Beschluss genehmigt.

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Beitreibung von Hausgeldforderungen

Durchführung von Hausgeldverfahren nach § 43 WEG, gerichtliche Klage- oder Mahnbescheidverfahren, unter dem Vorbehalt der Entscheidung zur Übernahme im Einzelfall.

Ausserordentliche Eigentümerversammlungen

Einberufung und Durchführung von ausserordentlichen Eigen-tümerversammlungen sowie deren Protokollerstellung, Führen der Beschlusssammlung und Versand der Protokolle.